Ob am Infostand, bei Veranstaltungen oder online, jede helfende Hand ist wichtig! Ebenso wichtig ist es, sichtbar zu sein in der Öffentlichkeit mit Plakaten, Flyern und Anzeigen. Auch hierbei können Sie mich mit einer Spende unterstützen! Wenn Sie mithelfen wollen, schreiben Sie mir unter btw2025@cdu-enzkreis.de.
Spenden richten Sie einfach an:
Spendenkonto:
Kontoinhaber: CDU Enzkreis/Pforzheim
IBAN: DE16 6665 0085 0008 7098 31
BIC: PZHSDE66 Sparkasse Pforzheim Calw
Bitte geben Sie im Feld ?Verwendungszweck? der Überweisung Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.
Die CDU Enzkreis/Pforzheim garantiert Ihnen die ordnungsgemäße Verbuchung Ihrer Spenden gemäß dem gültigen Parteiengesetz und die Zusendung einer steuerlich relevanten Zuwendungsbescheinigung.
Herzlichen Dank,
Ihr Gunther Krichbaum
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STEUER
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende und weitere Informationen
Hinweise und Informationen für Spender
(gültig ab 05.03.2024 - Änderung des Parteiengesetzes)
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
a. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
b. Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
2. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
3. Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
4. Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrerer ihrer Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
5. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Parteiengesetz ist er erforderlich, die Daten aller Zuwendungen elektronisch zu speichern und zu Verarbeiten. Informationen an die Betroffenen nach Art. 13 DS-GVO erhalten Sie unter: https://archiv.cdu.de/informationnachart13dsgvo